Das eingetragene Designrecht ist ein extrem scharfes Schwert. Es erlaubt dem Rechteinhaber, gegen jedes Erzeugnis vorzugehen, das bei einem informierten Benutzer einen übereinstimmenden Gesamteindruck erweckt. Gegenstand des Designschutzes ist die eingetragene Erscheinungsform, die sich nicht auf ein bestimmtes Erzeugnis beschränkt, sondern Schutz gegen jedes Erzeugnis verleiht, das diese Erscheinungsform übernimmt.
Wer derzeit etwa auf die Idee käme, Deckenleuchten in dem Design des offiziellen Balles der anstehenden Fußball-Europameisterschaft anzubieten, dem würde die Designrechtsinhaberin sicherlich recht schnell die acht Designs entgegenhalten, durch die der EM-Ball und dessen Designelemente geschützt sind (GGM-Nr. 002751289-0001 bis -0008). Insoweit geht der Designschutz auch über den warenbezogenen Schutz aus einer dreidimensionalen Marke hinaus.
Schutzfähig ist ein Design nur dann, wenn es neu ist und Eigenart aufweist, daher im Zeitpunkt der Anmeldung nicht bereits bekannt ist. Uneins sind sich die Gerichte darüber, ob im Rahmen der Eigenartprüfung auch branchenfremde Designs berücksichtigt werden müssen. So hatten etwa in Großbritannien der High Court und der Supreme Court entschieden, dass ein Design für eine Wäschetrocknerkugel mit Noppen wegen vorbekannter Massagekugeln nicht eintragungsfähig sei. Demgegenüber hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschieden, dass einem Design für einen Kaminofen ein vorbekannter Deko-Artikel in Heizofenform nicht entgegen gestellt werden kann.
Das OLG Frankfurt hat sich nun in einer neueren Entscheidung(Urt.v.18.02.2016) auf die Seite der Londoner Gerichte geschlagen. Geklagt hatte der Inhaber eines Designs, das einen Einkaufswagenchip aus Holz zeigte. Er ging aus diesem Design gegen einen Mitbewerber vor, der ebenfalls Einkaufswagenchips aus Holz vertrieb. Nachdem das Landgericht (LG) Frankfurt den Mitbewerber noch verurteilt hatte, hob das OLG Frankfurt die Entscheidung auf und erklärte das Klagedesign für nichtig. Die Entscheidung stützte sich im Wesentlichen darauf, dass der Beklagte vorbekannte Spielplättchen aus Holz vorlegen konnte, die – wie das Klagedesign – eine Holzmaserung sowie einen dreischichtigen Sperrholzaufbau aufwiesen und in der holzverarbeitenden Branche auch bekannt waren.
Der Entscheidung des Frankfurter Senates ist zuzustimmen. Wenn ein Design auch gegen branchenfremde Erzeugnisse eingesetzt werden kann, muss es sich konsequenterweise auch ältere branchenfremde Erzeugnisse entgegenhalten lassen.
Der Fall zeigt zudem einmal mehr, dass selbst einfachste Erscheinungsformen mit üblichen Oberflächenstrukturen als Design eingetragen werden können. Schutz entfaltet ein Design allerdings nur, wenn es tatsächlich neu und eigenartig ist, wobei auch vorbekannte Erscheinungsformen anderer Branchen zu berücksichtigen sind.