Wer hätte gedacht, dass ein Haufen Schotter so viel Staub aufwirbeln könnte? In der neuesten Episode aus dem Gerichtssaal-Drama präsentiert der Bundesgerichtshof (BGH) einen Fall, der zeigt: Manchmal ist das Leben steiniger, als man denkt – jedenfalls dann, wenn es um belasteten Schotter geht!
Hier haben wir eine Bauunternehmerin, die offenbar dachte, sie hätte alles richtig gemacht, als sie 22.000 Tonnen Schotter für einen zu errichtenden Parkplatz kaufte. Doch statt des erhofften Parkplatz-Paradieses fand sie sich in einem Arsen-Ärgernis wieder: der gelieferte Schotter war über jegliche vertretbare Grenzen hinaus Arsen-belastet und damit nicht verwendungsfähig. Ihr folgender Schritt? Rücktritt vom Kaufvertrag und ein freundliches „Bitte holen Sie Ihren Schotter zurück!“ an die Verkäuferin. Doch die Verkäuferin, die offenbar keinen Kies mehr für den Schotter übrig hatte oder sich aufgrund der Gesetzeslage vor Einführung des neuen Bauvertragsrechts und seiner Nebenregelungen (ab 01.01.2018) in Sicherheit wähnte, verweigerte die Rücknahme.
Die darauf folgenden Gerichtsverhandlungen hätten fast als Drehbuch für eine Sitcom herhalten können: Zuerst sagt das Landgericht Frankenthal „Nein, nein, Sie müssen den Schotter nicht zurücknehmen.“ Dem pflichtete das OLG Zweibrücken in der Berufungsinstanz bei. Aber dann kommt der BGH ins Spiel und erklärt: „Gemach, Gemach, Rücknahme kann doch angesagt sein!“
Der BGH, in seiner unendlichen Weisheit, erklärte, dass durch den Rücktritt ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis entsteht – ein Begriff, der so sperrig ist wie der Schotter selbst, aber für den Juristen zunächst nichts Neues darstellt. Und in diesem Verhältnis, so der BGH, müssen sich beide Parteien nett zueinander verhalten, sprich: keine Rechtsgüter oder Interessen verletzen, also Rücksichtnahmepflichten einhalten.
Das Gericht machte in diesem Zusammenhang deutlich: Wenn ein Schotterhaufen, zumal arsenbelastet, sich als besonders lästig und störend darstellt (hier waren über 800 LKW-Anfahrten für den Antransport erforderlich geworden) und nicht gerade das ist, was man sich unter einem idealen Baumaterialienvorrat vorstellt, bedeutet das nicht, dass man ihn einfach ignorieren kann. Der BGH hat der Verkäuferin praktisch gesagt: „Ihr Schotter, Ihre Verantwortung!“ – wenn denn das OLG hierzu weitere Erkenntnisse gewinnt. Denn – so der BGH – auf den bisherigen Feststellungen des OLG kann dessen Urteil nicht Bestand haben, der BGH aber auch nicht selbst entscheiden. So hat der BGH den Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen, nicht ohne dem OLG eine „Segelanweisung“ mit an die Hand zu geben, was es noch aufzuklären hat.
Das Urteil lässt also einige Fragen offen, aber eines ist sicher: Im juristischen Schottergeschäft ist nichts so klar wie es scheint – außer vielleicht, dass niemand 22.000 Tonnen belasteten Schotters in seinem Bereich lagern möchte. So endet unser heutiges Abenteuer mit der Lehre: Bevor man einen Berg Schotter kauft, sollte man vielleicht erst überprüfen, ob er nicht mehr als nur Kies enthält. Ach ja, und natürlich: Im Zweifel immer den Anwalt fragen!