Verschiedene ablehnende Bescheide von Bauordnungsämtern auf Bauvoranfragen oder beigezogene Stellungnahmen sogenannter Bezirksvertretungen, welche in verschiedenen Kommunen vorgesehen sind, führen häufig zu Meinungsverschiedenheiten über den Begriff der Traufhöhe.
Dieser Begriff ist nämlich in keiner gesetzlichen Norm definiert, sondern wird lediglich in einer etwas versteckten gesetzlichen Vorschrift verwendet, nämlich in Anlage 4 Ziffer 2.8 der Anlage zur Planzeichenverordnung im Zusammenhang mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO). § 18 Abs. 1 BauNVO verlangt als gesetzliche Ausprägung des Bestimmtheitsgebots, dass bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen sind. Die Bezugspunkte, namentlich der obere Bezugspunkt, müssen geeignet sein, dass das mit der Festsetzung in den Bebauungsplänen verfolgte städtebauliche Planungsziel, nämlich die höhebauliche Anlage zu beschränken, gesichert werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) (B. v. 25.07.2023, 4 B 28.22) hat in seiner Entscheidung nunmehr die teils komplizierten und nicht deutlichen Definitionsversuche verschiedener Gerichte und Literaturmeinungen aufgegriffen und die Traufhöhe – hoffentlich ein für alle Mal – klargestellt:
„Es handelt sich hierbei um die Höhe des Schnittpunktes der Außenfläche des aufgehenden Mauerwerkes mit der Dachhaut (sogenannter Traufpunkt) über dem unteren Höhenbezugspunkt. Die Traufe ist demgegenüber der unterste Punkt, der ggf. überstehenden Dachhaut, an dem sich die Dachrinne befindet bzw. der Regen vom Dach abtropft.“
Nur mit diesen Begriffsverständnis sei die Traufhöhe, genau wie die Firsthöhe oder die Oberkante baulicher Anlagen, ein zur Höhenbegrenzung baulicher Anlagen geeigneter fester Bezugspunkt. Dieser darf auch nicht durch gestalterische Maßnahmen, z. B. künstliche Dachüberstände oder sogenannte Ziertraufen umgangen werden.
Das BVerwG hat hierbei auch anderen ungenauen Begriffen, wie der Wandhöhe oder individuell an Bauwerken orientierten Suchen einen Bezugspunkt zu definieren, eine Absage erteilt.
Obschon unter vielen Baufachleuten der Begriff der Traufhöhe eine gängige Definition darstellt, zeigt der historische Streitstand, dass dieser Begriff doch so klar nicht war. Es ist daher sehr zu begrüßen, dass das BVerwG unter einer langen Diskussion nunmehr einen Schlusspunkt gesetzt hat.