Hat man früher viel Geld in die Print-, Radio- oder Fernsehwerbung investiert, um so den hoffentlich zukünftigen Kunden bekannt zu werden, ist es heute von entscheidender Bedeutung, auf online abrufbaren Listen möglichst weit oben zu stehen. Ganz wichtig ist dabei bekanntlich das Google-Ranking. Wer bei der Eingabe bestimmter Suchbegriffe weit oben in der Trefferliste steht, hat gute Chancen, darüber auch Kunden und Aufträge zu generieren.
Nun gibt es die Möglichkeit, bei Google unter Umständen sehr teure Werbung zu schalten oder durch gute Programmierung der eigenen Website bzw. viel „Verkehr“ auf der eigenen Seite im Ranking nach oben zu rutschen – Search Engine Optimizing (SEO) ist hier das Zauberwort. Aber es gibt auch noch eine andere Art, im Google-Ranking zu steigen: Derjenige, nach dem viel gesucht wird und auf dessen Link dann in der Suchliste viel geklickt wird, der steigt im Ranking immer weiter nach oben. Mit Erfolg kommt Erfolg. Da liegt es nahe, dass Anbieter auf die Idee kommen, genau das kommerziell anzubieten: Echte Menschen, die immer wieder bei Google auf den Link des Unternehmens klicken, um diesem so zu einem Platz weiter oben in der Trefferliste zu verhelfen.
Das Landgericht (LG) Magdeburg hat nun in einer (allerdings auch noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung geurteilt, dass dieses Vorgehen wettbewerbswidrig und damit unzulässig ist (Urt. v. 11.10.2022, 36 O 26/22 (007)).
Ein Unternehmen hatte mit „Klicks von echten Nutzern auf Ihre Google Suchergebnisse mit dem Ziel, Ihre Klickrate zu verbessern“ geworben. Das Unternehmen verfügte dazu – so die Eigenwerbung – über ein Netzwerk von ca. 20.000 sogenannten Micro-Jobbern. Diese führen bei Buchung der Dienstleistung nicht nur Klicks auf das gewünschte Suchergebnis, also den Sucheintrag des Kunden, durch, sondern auch sogenannte „Last Clicks“. Der Micro-Jobber führt dann auf der durch den Klick auf das Suchergebnis aufgerufenen Website des Kunden noch Funktionen durch. So wird der Klick auf das Suchergebnis durch die Google-Algorithmen als besonders wertvoll und echt eingestuft und verbessert so das Suchmaschinen-Ranking noch schneller.
Das LG Magdeburg hat den Anbieter dieses Dienstes zur Unterlassung verurteilt und dabei das Anbieten von Klicks zur Verbesserung des Rankings als irreführende Handlung bewertet. Die Nutzer einer Suchmaschine gingen – so das LG Magdeburg – davon aus, dass dem Ranking eines Unternehmens in der Suchmaschine ein entsprechendes Prestige und eine damit verbundene hochwertige Güte des Unternehmens zugrunde liege. Die Nutzer erwarteten, dass das Ranking durch den Aufruf der Website durch real existierende Nutzer der Suchmaschine entstanden sei. Sie rechneten aber nicht damit, dass in Wahrheit uninteressierte und nur für die Verbesserung des Rankings speziell beschäftigte Mitarbeiter die Klicks erzeugt haben.
Obwohl also die Klicks nicht computergeneriert sind, sondern echte Menschen echte Suchaufträge durchführen und es sich somit um echte Klicks handelt, sieht das LG Magdeburg dieses Vorgehen als unzulässig an, da den Klicks eben kein echtes Interesse der Klickenden zugrunde liege und der nächste echte Suchende darüber getäuscht werde. Genau hier liegt auch der Unterschied zu klassischer Werbung. Auch dort kann zwar zum Beispiel ein neu gegründetes aber durch einen Investor mit guten finanziellen Mitteln ausgestattetes Unternehmen mit viel Werbung erreichen, sofort als erfolgreich wahrgenommen zu werden. Aber die Werbung ist eben auch als solche erkennbar.