Mit dem im Jahr 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen hat der Gesetzgeber als Unterform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die sogenannte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) implementiert, um insbesondere Gründern die Möglichkeit einer haftungsbeschränkten Unternehmenstätigkeit bei niedrigem Kapitaleinsatz zu ermöglichen.
So wird die Höhe des den Gläubigern der Gesellschaft haftenden Stammkapitals gem. § 5a GmbHG in das Ermessen der Gesellschafter gestellt. Als einzige Vorgabe für die Gründung der Gesellschaft statuiert das Gesetz, dass der Nennbetrag eines jeden Geschäftsanteils am Stammkapital auf volle Euro lauten muss. Hieraus folgt, dass die Gründung einer GmbH in der Form der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem den Gläubigern haftenden Stammkapital von nur einem Euro möglich ist.
In Anbetracht des geringen – das Stammkapital einer GmbH (Stammkapital mindestens EUR 25.000) unterschreitenden – Stammkapitals der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss die Unternehmergesellschaft gem. § 5a Abs. 1 GmbHG in ihrer Firma die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. Denn es besteht ein Bedürfnis des Rechtsverkehrs, auf das geringe Stammkapital hingewiesen zu werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 13.01.2022, III ZR 210/20), geurteilt, dass jeder Vertreter einer solchen Gesellschaft, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung gem. § 5a GmbHG nicht nachkommt, in entsprechender Anwendung der Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht gem. § 179 BGB beim Vorliegen aller übrigen jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen neben der Gesellschaft persönlich für begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.
Diese Haftung greift nach der Rechtsprechung des BGH nicht nur dann, wenn der gem. § 5a Abs. 1 GmbHG vorgeschriebene Zusatz vollständig weggelassen wird, sondern auch dann, wenn der Zusatz unvollständig ist, etwa weil der zwingend gebotene Hinweis „haftungsbeschränkt“ fehlt.
Vertreter von Gesellschaften in der Form der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sollten daher immer, um eine persönliche Haftung analog § 179 BGB zu vermeiden, auf eine der Regelung in § 5a Abs. 1 GmbHG entsprechenden Firmierung achten.