Regelmäßig entsteht nach Versand der Nebenkostenabrechnungen die Forderung nach der Belegeinsicht für die Abrechnungsunterlagen. In der Regel werden im Zeitalter der Digitalisierung die Belege eingescannt und können dem Mieter als digitaler Scan zur Verfügung gestellt werden. Gelegentlich funktionieren diese pragmatischen Ansätze jedoch nicht und es werden mehr oder weniger gelungene Fotokopien vorgelegt bzw. eingescannt. Glücklicherweise hatte der Bundesgerichtshof (BGH) Gelegenheit, sich mit diesem Vorgang grundsätzlich zu befassen (Urt. v. 15.12.2021, VIII ZR 66/20).
Der BGH hat sich hierbei an den Gesetzeswortlaut des § 259 Abs. 1 BGB gehalten und die Rechenschaftspflicht des Vermieters im Rahmen seiner Abrechnung betont. Der zur Rechenschaft verpflichtete Vermieter hat seine Belege so vorzulegen, wie sie ihm erteilt wurden, d.h. sofern er Rechnungen im Original erhalten hat, sind dem Mieter auch die Originale vorzulegen, um die Echtheit und Vollständigkeit zu überprüfen. Lediglich ausnahmsweise kann hiervon abgewichen werden, wenn der Vermieter seinerseits von seinem Dienstleister entsprechende Belege nur in digitaler Form erhalten hat.
Zur Vorlage der Originalbelege benötigt der Mieter im Übrigen kein besonderes Interesse. Es soll vielmehr das allgemeine Interesse des Mieters genügen, die Abrechnung zu kontrollieren.
So sehr die Entscheidung klarstellenden Charakter hat, wird sie in der Praxis hoffentlich auch für die erwünschte Klarstellung sorgen.