So oder so ähnlich ließe sich das Geräusch umschreiben, das beim Öffnen einer Getränkedose erzeugt wird. Gerade bei solchen Generationen, die noch den Siegeszug der Getränkedose vor Einführung des Dosenpfands miterleben durften, mag das Geräusch wahlweise wohlige Kindheitserinnerungen an prickelnden Limonadengeschmack oder aber auch an das erste heimlich getrunkene Bier vom Discounter wecken.
Jedenfalls „macht“ das Geräusch etwas mit einem. Fand auch ein führender Hersteller von Getränkedosen und hat daher kürzlich ersucht, sich eben dieses Zischgeräusch – mit anschließender „Prickelphase“ – als Unionsmarke schützen zu lassen. Die Idee war keine schlechte, verleiht eine Marke doch eine immer gewisse Monopolstellung, die anderen Mitbewerbern eine gewerbliche Nutzung untersagt. Auch Klanglaute oder -folgen, die als wertvolles Wiedererkennungsmerkmal eingesetzt werden können, sind grundsätzlich als sog. Hörmarken schutzfähig. Man denke etwa an den Telekom-Jingle oder das Pfeifgeräusch, das den Abspann jeder Radiowerbung des Discounters Lidl bildet. Beide Klangfolgen sind als Hörmarken eingetragen. Für die Sektkellerei Henkell ist eine Hörmarke eingetragen, deren Klang an das Öffnen einer Sektflasche mit anschließendem Anstoßen zweier Sektgläser erinnert.
In diese Kerbe schlug auch die Markenanmeldung des Dosenherstellers. Das Europäische Markenamt wies die Markenanmeldung allerdings mangels Unterscheidungskraft zurück. Hiergegen klagte der Dosengigant. Das Europäische Gericht hat die Entscheidung des Markenamtes und damit die Zurückweisung der Markenanmeldung bestätigt (EuG, Urt. v. 07.07.2021, T 668/19).
Das Europäische Gericht weist zunächst darauf hin, dass die Hörmarke wie jede andere Markenart zu behandeln sei. Auch eine Hörmarke müsse unterscheidungskräftig und daher geeignet sein, von dem Verkehr überhaupt als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft von Waren aufgefasst zu werden. Diesen Herkunftshinweis vermittle das konkret angemeldete Zischgeräusch aber nicht. Es werde als rein funktionelles Element beim Öffnen einer Dose angesehen und sei auch in der Kombination „Zischgeräusch Pause Prickeln“ nicht prägnant genug, um sich von vollkommen üblichen Klängen auf dem Gebiet von Getränken zu unterscheiden.
Der Verkehr erkennt in dem Klang, der beim Öffnen einer Getränkedose entsteht, also keinen betrieblichen Herkunfts- hinweis, sodass eine Monopolisierung durch eine Markeneintragung nicht möglich ist. Wenn Sie sich selbst ein (Klang) Bild von der Markenanmeldung machen möchten, diese ist unter dem Link http://euipo.europa.eu/trademark/sound/ EM500000017912475 abrufbar.