Zahlreiche Vereine des Breitensports leiden nach wie vor unter den Folgen der teilweise beendeten Lockdown-Regeln: Sponsoren und Werbepartner kündigen aufgrund eigener wirtschaftlicher Schwierigkeiten ihr Engagement auf oder legen es zumindest auf Eis. Fehlende Ticketeinnahmen und Mitgliederkündigungen brachten Sportvereine in eine finanzielle Schieflage.
Seit dem 1. Januar 2021 war die Pflicht zur Stellung eines eigentlich gebotenen Insolvenzantrags – zeitlich befristet bis zum 30. April 2021 – nur noch unter den Voraussetzungen ausgesetzt, dass der Verein im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie gestellt hat, das Erhalten dieser Hilfen nicht offensichtlich aussichtslos war und die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife ausreichend ist. Seit dem 1. Mai 2021 gilt jedoch die in § 42 Abs. 2 BGB statuierte Insolvenzantragspflicht uneingeschränkt.
Warum Vorstände von Sportvereinen in dieser Situation fremde Expertise in Anspruch nehmen sollten, erklärt unser Partner Dr. Timo Floren im DATEV-Magazin.