Das Bundesverfassungsgericht hat am 15.04.2021 (2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20 und 2 BvL 5/20) den sogenannten Berliner Mietendeckel, wonach die Mieten „eingefroren“ wurden, für nichtig erklärt, weil die Zuständigkeit des Bundeslandes Berlin nicht gegeben sei.
Die Bundesländer sind hiernach nur zur Gesetzgebung befugt, soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz in diesem Fall keinen abschließenden Gebrauch gemacht hat (Art. 70, 72 Abs. 1 GG). Das Mietpreisrecht ist im BGB abschließend geregelt, so dass die Länder aufgrund dieser bundesgesetzlichen Regelung keine Gesetzgebungsbefugnis besitzen.
Die Entscheidung kam durch einen Antrag auf sogenannte abstrakte Normenkontrolle zustande. Es wird angenommen, dass durch den Mietendeckel rund 1,5 Mio. Wohnungen, welche frei finanziert wurden, betroffen sind. Für die Vermieter heißt es nun, im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, die Möglichkeiten der angemessenen Mieterhöhungen wahrzunehmen. Diese sind in den § 556-561 BGB abschließend geregelt und beinhalten bereits sogenannte Beschränkungen der Mieterhöhungen.