Das Bundespatentgericht („BPatG“) hatte über die Schutzfähigkeit einer kuriosen Designanmeldung zu befinden (B. v. 16.01.2020, 30 W (pat) 710/17). Angemeldet worden war unter der Erzeugnisangabe „Getränkekühler“ eine zufällig wirkende Anordnung von röhrenartigen Eiswürfeln in einer Flasche.
Auf Nachfrage der Designstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes stellte die Designanmelderin klar, dass Gegenstand der Designanmeldung nicht die Flasche selbst, sondern ausschließlich die Anordnung der abgebildeten Eiswürfel in der bestimmten Gestaltung sei. Die Designstelle wies die Anmeldung in der Folge mit der Begründung zurück, bei dem angemeldeten Design handele es sich um eine lose Ansammlung von Eiswürfeln, die keine konkrete Gesamterscheinungsform aufwiesen. Sowohl die Anzahl als auch die Anordnung der Eiswürfel sei rein zufällig, sodass der Designanmeldung kein konkreter Schutzgegenstand entnommen werden könne.
Auf die Beschwerde der Designanmelderin hat das BPatG den Beschluss der Designstelle aufgehoben. Die Anordnung der röhrenartigen Eiswürfel stelle eine konkrete Formgebung dar, die designschutzfähig sei. Zur Begründung hat das Gericht zunächst klargestellt, dass Gegenstand eines eingetragenen Designs jede Erscheinungsform eines Erzeugnisses sein könne. Zwar seien konturlose Substanzen von einem Designschutz ausgeschlossen, weil diese keine hinreichend konkrete Gestalt aufwiesen. Die angemeldeten Eiswürfel seien aber gerade nicht konturlos und auch der Umstand, dass Eiswürfel schmelzen könnten und dadurch leicht veränderbar seien, spiele genauso wenig eine Rolle wie der Umstand, dass die konkrete Anordnung der Eiswürfel durch einfaches Schütteln (oder in Fällen britischer Geheimdienstagenten: Rühren) geändert werden könne.
Auch wenn der wirtschaftliche Nutzen einer solchen Designanmeldung natürlich kritisch hinterfragt werden kann, verdeutlicht die Entscheidung doch, dass einer Designeintragung – mit immerhin monopolisierender Wirkung – kaum Grenzen gesetzt sind. Bei neuen Gestaltungen lohnt sich eine kurze Prüfung, ob ein Designschutz möglich ist.