Wenn es um Verletzungen von Schutzrechten oder dem Wettbewerbsrecht geht, ist zügiges Handeln geboten, um nachteilige Marktverwirrungen zu unterbinden. Häufig werden die Klingen im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes daher in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gekreuzt, mit dem ein vorläufiges, schnelles gerichtliches Verbot erreicht werden kann.
Die möglichen „Spieleröffnungen“ aus Sicht der verletzten Partei in einem Eilverfahren haben wir in der Vergangenheit bereits dargestellt. Genauso wichtig (oder sogar noch wichtiger) ist die richtige Verteidigungsstrategie in einem solchen Eilverfahren. Wenn ein gerichtliches Verbot für ein eigenes Marktverhalten droht, sollte das Vorgehen wohl überlegt sein.
Die Verteidigung nach Eingang einer Abmahnung:
In aller Regel beginnt der rechtliche Zwist mit einem Abmahnschreiben des Gegners, in dem dieser dazu auffordert, ein bestimmtes Verhalten (etwa eine Kennzeichennutzung oder eine Werbemaßnahme) unverzüglich einzustellen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zur Abgabe der Unterlassungserklärung wird wegen der Eilbedürftigkeit in aller Regel nur eine recht kurze Frist eingeräumt.
Nach Eingang einer Abmahnung gilt es, früh und sorgfältig zu prüfen, ob der Fehdehandschuh aufgenommen wird. In jedem Fall sollte auf ein Abmahnschreiben reagiert werden, so abwegig die Forderungen des Gegners auch sein mögen. Bleibt eine Reaktion aus, wird ein dann angerufenes Gericht die glaubhaft gemachte Darstellung des Gegners als zutreffend unterstellen und es droht ein sofortiges gerichtliches Verbot.
Sofern die Vorwürfe des Antragstellers zutreffend sind und tatsächlich zu einem Unterlassungsanspruch führen, kann es zur Vermeidung eines kostenträchtigen Gerichtsverfahrens Sinn machen, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die von dem Gegner vorformulierte Unterlassungserklärung ist dabei in den meisten Fällen deutlich zu weit gefasst, die Unterlassungserklärung sollte dann so modifiziert werden, dass sie das erforderliche Maß erreicht – mehr aber auch nicht.
Bevor eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, sollte tunlichst sichergestellt sein, dass das gerügte Verhalten auch eingestellt worden ist. Kann der Gegner nachweisen, dass das gerügte Verhalten auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung noch auffindbar war (etwa auf der Internetseite), droht eine Vertragsstrafe.
Wenn die Vorwürfe unzutreffend sind oder die Unterlassungserklärung aus anderen Gründen nicht abgegeben werden soll (denn mitunter zahlt man lieber in die Staatskasse als sich potenzieller Vertragsstrafenforderungen des Gegners auszusetzen), sollte dies dem Gegner gegenüber eindeutig kommuniziert werden. In den meisten Bereichen des Gewerblichen Rechtschutzes bestehen in Fällen einer unberechtigten Abmahnung Gegenansprüche, wie etwa Ansprüche auf Erstattung der erforderlichen Rechtsanwaltskosten. Solche Ansprüche sollten dann konsequenterweise geltend gemacht werden, um die eigene Rechtsposition zu untermauern.
Es liegt in der Natur der Sache, dass die Gegenpartei ihr Vorhaben auch nach Zurückweisung der Abmahnung in der Regel nicht aufgibt und sich dann unverzüglich mit einem Eilantrag an das Gericht wendet. Hierbei ist der Antragsteller grundsätzlich verpflichtet, das Gericht über die Korrespondenz zwischen den Parteien zu informieren. Mitunter „vergisst“ der Antragsteller aber, das Gericht über die Vorkorrespondenz zu informieren, oder aber er garniert seinen Eilantrag mit weiteren Argumenten, zu denen der Antragsgegner sich noch nicht äußern konnte. Um sich hiergegen abzusichern, kann eine Schutzschrift eingereicht werden. Mittels einer Schutzschrift, die in ein zentrales Schutzschriftenregister eingetragen wird und bundesweit von den Gerichten zu beachten ist, kann einem befürchteten Eilantrag entgegengewirkt werden, indem sichergestellt wird, dass ein Gericht vor Erlass einer Eilentscheidung die Argumente zur Kenntnis nimmt.
Das Vorgehen nach Erlass einer Unterlassungsverfügung:
Im besten Fall genügen die Antwort auf die Abmahnung sowie eine parallel eingereichte Schutzschrift, um ein gerichtliches Verbot zu verhindern. Wird die einstweilige Verfügung gleichwohl erlassen, muss sie umgehend beachtet werden, zumal im Falle eines Verstoßes gerichtliche Geldbußen drohen können. Auch nach Erlass der einstweiligen Verfügung gilt es daher, weiteres Vorgehen schnellstmöglich anzugehen.
Stellt sich heraus, dass ein weiteres Gefecht sinnlos ist (etwa, weil das Gericht seine Rechtsauffassung erkennbar nicht mehr ändern wird oder aber kein Interesse mehr an der gerügten Handlung besteht) macht es zur Kostenminimierung Sinn, eine Abschlusserklärung abzugeben. Mittels einer solchen Erklärung wird die vorläufige Eilentscheidung des Gerichts als endgültige Entscheidung anerkannt, ohne dass es zu einem weiteren Kosten auslösenden Gerichtsverfahren kommen muss. In diesem Fall sind Kosten und Nutzen wohlweislich abzuwägen. Gleichzeitig muss dafür Sorge getragen werden, dass die durch das Gericht verbotene Handlung umgehend eingestellt wird.
Wenn die gerichtliche Entscheidung nicht akzeptiert werden soll, ist hiergegen ein Widerspruch oder – im Falle einer durchgeführten mündlichen Verhandlung – Berufung einzulegen. Bis zum Abschluss des Widerspruchs- bzw. Berufungsverfahrens ist man jedoch an die Eilentscheidung des Gerichts gebunden. Wird das gerichtliche Verbot schlussendlich noch gekippt, bestehen Schadensersatzansprüche gegen den Anspruchsteller. Dies ist nachvollziehbar, denn wer mit einem unbegründeten Eilantrag eine gerichtliche Eilentscheidung auslöst, die dazu führt, dass der Antragsgegner hastig seinen Unternehmens- oder Werbeauftritt abändern muss, soll schließlich auch die „Zeche“ zahlen.
Die möglichen Vorgehensweisen des Verteidigers eines gerichtlichen Eilverfahrens sind nicht weniger vielschichtig als jene auf Seiten des Angreifers. In jedem Fall gilt: „Der klügste Prozess ist gewonnen, bevor er beginnt“.