In einer Vielzahl von standardisierten Bauverträgen wird die Zahlung einer Rate an „den Beginn der Bauausführung“ geknüpft. Gleiches gilt für die Terminvereinbarung. Häufig wird eine Frist von dem Tag des Beginns der Bauausführung an berechnet. Unterschiedliche Auffassungen bestehen gelegentlich darüber, wann die Bauausführung denn nun tatsächlich beginnt.
Das OLG Düsseldorf (B. v. 25.07.2019, 23 U 126/18 – Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH zwischenzeitlich zurückgenommen) hat hier durchaus für Klarheit gesorgt. Der erkennende Senat hat hier klargestellt, dass mit Beginn der Ausführung die Aufnahme der Tätigkeit des Auftragnehmers auf der Baustelle gemeint ist und dies im Regelfall durch die Baustelleneinrichtung sichtbar wird. In Abgrenzung dazu hat der Senat erklärt, dass reine vorbereitende Maßnahmen oder Planungsleistungen im Vorfeld der Bautätigkeit nicht zur Bauausführung gehören. Ebenfalls seien Materialbestellungen, Beauftragung von Nachunternehmern, Anmietung von Geräten oder ähnliches nicht geeignet, den Beginn der Bauausführung zu belegen. Die Entscheidung hat einerseits für die Fälligkeit einer Zahlung Auswirkungen, da hier tatsächliche Umstände auf der Baustelle beobachtet werden müssten, welche den Beginn der Ausführung manifestieren. Andererseits ist bei einer vereinbarten Fristbestimmung für den Beginn der Bauausführung ebenfalls maßgeblich, wann hiermit tatsächlich begonnen wurde. Bei einem Verzug mit dem Beginn der Ausführung (nach vorangegangener Mahnung!) ist der Auftraggeber nämlich durchaus zur Kündigung des Bauvertrages berechtigt.